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  • · Nachricht · BGH

    Schwarzgeldabrede macht Grundstückskauf nicht nichtig

    | Der BGH hat klargestellt, dass eine Schwarzgeldabrede, mit der ein Kaufpreis bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen, niedriger angegeben wird als mündlich vereinbart, den Vertrag i. d. R. nicht nichtig macht (15.3.24, V ZR 115/22, Abruf-Nr. 241363 ). |

     

    Die Schwarzgeldabrede führt nicht unmittelbar dazu, dass der Kaufvertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig ist. Nur wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist, sei anders zu entscheiden (dann § 138 BGB). Dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn der Leistungsaustausch (Übertragung des Grundstücks gegen Zahlung des Kaufpreises) ernstlich gewollt ist.

     

    MERKE | Diese Sichtweise steht in Einklang mit der Rechtsprechung anderer BGH-Senate, nach der ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nur nichtig ist, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Vertrags bildet (BGH 26.6.97, II ZR 220/95, BGHZ 136, 125; BGH, 14.12.16, IV ZR 7/15, DNotZ 17, 295).

     

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