· Fachbeitrag · BGH
Tateinheit: Beihilfe zu Schwarzlohnzahlungen mit Scheinrechnungen
| Durch das Überlassen von Scheinrechnungen unterstützte der A den Haupttäter, jeden Monat Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern zu sparen. Die Scheinrechnungen wurden als sog. Abdeckrechnungen verwendet, um die in der Buchhaltung durch „schwarz“ ausgezahlte Löhne entstandenen Zahlungsabflüsse zu verschleiern. Der BGH hat hierzu entschieden, dass A durch das Überlassen der Scheinrechnungen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Sozialversicherungsbetrug geleistet hat (BGH 21.4.20, 1 StR 486/19, Abruf-Nr. 216233 ). |
MERKE | Eine monatliche Beihilfehandlung zur Lohnsteuerhinterziehung einerseits und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt andererseits ist dabei grundsätzlich (deliktsübergreifend) als tateinheitlich begangen zu werten. Ausnahme: Die Beihilfehandlungen sind entweder nur der Lohnsteuerhinterziehung oder nur den Taten des § 266a StGB zuzuordnen. |
Hinsichtlich der weiteren (einzeldeliktsbezogenen) Konkurrenzen hatte das LG allerdings nicht aufgeklärt, ob A dem Haupttäter in jedem Monat Scheinrechnungen überlassen hatte. Deshalb war dem BGH keine abschließende Entscheidung zur Frage möglich, ob Tateinheit oder Tatmehrheit zwischen den einzelnen Beihilfehandlungen (für § 370 AO bzw. § 266a StGB einzeln betrachtet) vorlag. Hierzu sind vom LG Angaben zu der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten nötig.
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