· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
§ 153a StPO: Zahlung einer Auflage durch GbR für Gesellschafter
| Eine GbR hatte eine Geldauflage i.S. des § 153a StPO bezahlt, die zur Einstellung eines gegen einen Gesellschafter der GbR gerichteten Strafverfahrens geführt hat. Der BFH (16.9.14, VIII R 21/11, Abruf-Nr. 143650 ) weist darauf hin, dass das FG die Auflage von 51.000 EUR bei der Ermittlung des Gesamthandsgewinns zutreffend nicht als Betriebsausgabe abgezogen hat. |
Zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben i.S. des § 12 Nr. 4 EStG gehören neben den in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen auch Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Zu diesen Leistungen gehören auch Aufwendungen zur Erfüllung einer Auflage, nach welcher Zahlungen an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung zu leisten sind (BFH 22.7.86, VIII R 93/85, BFHE 147, 346).
Diese Zahlungen haben im Gegensatz zu schadenswiedergutmachenden Auflagen i.S. des § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO, die lediglich eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nachzeichnen, „finalen Sanktionscharakter“ (BFH 15.1.09, VI R 37/06, PStR 09, 102) und sind ein der Geldstrafe vergleichbares Übel, bei dem die Beziehung zur Person des Täters im Vordergrund steht (BFH 31.7.91, VIII R 89/86, BFHE 165, 260).
Übernimmt eine Personengesellschaft für ihren Gesellschafter die Zahlung einer Auflage, scheidet ein Abzug als Betriebsausgabe auch dann aus, wenn die Straftat im Zusammenhang mit dem Unternehmen stand, selbst wenn die Gesellschaft durch die Übernahme der Zahlung einen Schaden im Hinblick auf ihren Ruf und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit verhindern möchte.(CW)