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  • 21.02.2014 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    § 378 AO: Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit

    | Leichtfertigkeit i.S. von § 378 AO setzt einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit voraus. Hierbei wird auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt (BFH 18.11.13, X B 82/12, Abruf-Nr. 140418 ). |