Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    § 378 AO: Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit

    | Leichtfertigkeit i.S. von § 378 AO setzt einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit voraus. Hierbei wird auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt ( BFH 18.11.13, X B 82/12 ). |

     

    Das Merkmal der Leichtfertigkeit i.S. von § 378 Abs. 1 AO ist durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Danach bedeutet Leichtfertigkeit einen erheblichen Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Es handelt sich hierbei um eine Tatfrage. Aus dieser allgemeinen Definition können nicht alle Ergebnisse im Einzelfall abgeleitet werden. Daher kann in der Revisionsinstanz nur überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Leichtfertigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und die Würdigung der Verhältnisse bezüglich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht.

     

    PRAXISHINWEIS | Leichtfertigkeit wird mit grober Fahrlässigkeit gleichgesetzt. Daher kann auf die Auslegung einschlägiger Vorschriften zurückgegriffen werden, die diese Verschuldensform voraussetzen (zum groben Verschulden bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - BFH 16.5.13, III R 12/12, DStR 13, 1727; BFH 20.3.13, VI R 9/12, DStRE 13, 948).

    Quelle: ID 42509758

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents