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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Abzugsverbot bei Bestechung

    | Der BFH weist in einer Entscheidung vom 14.5.14 (X R 23/12, Abruf-Nr. 142419 ) darauf hin, dass das für die „Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht nur die Bestechungsgelder als solche erfasst, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen. |

     

    Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat. Hier müssen dann im Besteuerungsverfahren Korrekturen vorgenommen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH weist erneut darauf hin, dass Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (siehe auch BFH 16.4.13, IX R 5/12, PStR 13, 250).

    Quelle: ID 42901382

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