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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Anforderungen an den Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

    | Der Belegnachweis setzt entgegen dem Schreiben des BMF vom 5.5.10 (BStBl I 10, 508, Rn. 36) nicht voraus, dass der Auftraggeber des Frachtführers (Versender) den Frachtbrief unterzeichnet ( BFH 14.12.11, XI R 18/10, Abruf-Nr. 121451 ). |

     

    Der BFH hat der Revision des FA stattgegeben. Der Senat konnte aber aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen im Zusammenhang mit dem Handel von Luxuslimousinen vorliegen.

     

    PRAXISHINWEIS | Auf folgende Punkte weist der BFH nochmals hin:

      

    • Hinsichtlich der Versendungen mit CMR-Frachtbriefen hat das FG zu Recht entschieden, dass diese nicht vom Absender unterschrieben sein müssen; die Frachtbriefe sind aber ansonsten nur dann als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten.

     

    • Negativ wirken fehlende Angaben zum Ausstellungstag oder -ort, widersprüchliche Angaben zum Datum, sowie zum Namen und zur Anschrift des Unternehmens oder ein fehlender Firmenstempelaufdruck.

       

    • Eine Gutgläubigkeit des Klägers als Ersatz für die gesetzlich vorgesehenen Nachweise ist möglich. Auf die Beachtung kaufmännischer Sorgfalt kommt es aber erst bei der Prüfung des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG an.

       

    • Soweit der Kläger den Beleg- und Buchnachweis vollständig erbracht hat, die Angaben aber inhaltlich unzutreffend sind und darüber hinaus auch das objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 S. 1 UStG nicht feststellbar ist, kann die Lieferung nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG steuerfrei sein, wenn die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit nicht erkennen konnte.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 133 | ID 33587510