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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Anforderungen an einen Beweisantrag bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    | In einer Entscheidung vom 25.4.13 befasst sich der BFH mit den Anforderungen an einen Beweisantrag (BFH 25.4.13, V R 10/11, Abruf-Nr. 132603). Die Klägerin hatte gegenüber dem FG weiteren Zeugenbeweis dafür angeboten, dass „die Fahrzeuge direkt nach der Übergabe der Klägerin an die im Folgenden benannten Transporteure ohne Einschaltung weiterer Zwischenhändler von diesen direkt zu den Endabnehmern in Italien verbracht worden“ seien, um so die Steuerfreiheit der Lieferung zu belegen. |

     

    Im Streitfall war der Zeugenbeweis für die nach der Rechtsauffassung des FG entscheidungserhebliche Frage, ob die Klägerin die Fahrzeuge an die Endabnehmer oder an Zwischenhändler als ihre Abnehmer geliefert hat, untauglich. Ohne nähere Angaben dazu, auf welcher Grundlage Fahrzeugtransporteure zu den für die Abnehmerbestimmung maßgeblichen Vertragsverhältnissen bei Liefervorgängen sachdienliche Angaben machen könnten, war das FG nicht verpflichtet, den angebotenen Beweis zu erheben.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein ordnungsgemäß angebotener Beweisantrag kann unberücksichtigt bleiben, wenn er für das unter Beweis gestellte Beweisthema untauglich ist (BFH 28.9.11, X B 69/11, BFH/NV 12, 32).

    Quelle: ID 42254412

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