01.07.2015 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Taxiunternehmen
| Der BFH (18.3.15, III B 43/14, Abruf-Nr. 177268 ) bestätigt seine Rechtsprechung, wonach auch bei einem Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, die Betriebseinnahmen und -ausgaben durch Belege nachgewiesen werden müssen. |
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