· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Begriff des „Empfängers“ beim Benennungsverlangen nach § 160 AO
| Wie der in § 160 AO verwendete Begriff „Empfänger“ auszulegen ist und ob damit auch die Angestellten eines Subunternehmers oder immer nur der unmittelbare Vertragspartner gemeint ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ( BFH 11.10.13, III B 50/13, Abruf-Nr. 140081 ). |
Gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 AO sind Betriebsausgaben steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Gläubiger oder Empfänger nicht genau benennt. Nach der Rechtsprechung ist derjenige zu benennen, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wurde (BFH 21.7.09, IX B 55/09, BFH/NV 10, 3) und bei dem er sich steuerlich auswirkt (BFH 30.8.95, I R 126/94, BFH/NV 96, 267).
Nach Ansicht des BFH ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Zwischenschaltung einer Person, welche die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringt, Empfänger nicht die zwischengeschaltete Person ist, sondern der hinter ihr stehende Dritte, an den die Gelder letztlich gelangt sind. Hat der vom Steuerpflichtigen bezeichnete Empfänger die erhaltenen Zahlungen an Schwarzarbeiter des Steuerpflichtigen weitergeleitet, sind diese als Empfänger anzusehen (BFH 4.4.96, IV R 55/94, BFH/NV 96, 801).(CW)