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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Beteiligt sich der Fiskus an den Kosten einer effektiven Strafverteidigung?

    | Der BFH hat am 10.6.15 (VI B 133/14 ) über die Kosten eines Strafverteidigers entschieden. Das Gericht wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. |

     

    Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH 16.4.13, IX R 5/12, PStR 13, 250). Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH 12.6.02, XI R 35/01, BFH/NV 02, 1441). Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es hierbei nicht an (BFH 30.6.04, VIII B 265/03, BFH/NV 04, 1639).

     

    • Soweit der Angeschuldigte freigesprochen wird, fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO grundsätzlich (zu Ausnahmen siehe § 467 Abs. 2 und 3 StPO) die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last; die Frage nach der steuerlichen Abzugsfähigkeit entfällt damit.

     

    • Soweit kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, sind Anwaltskosten für die Strafverteidigung einem Steuerpflichtigen nur dann zwangsläufig erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG), wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit diese Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Nicht zwangsläufig sollen insbesondere Aufwendungen für Verteidigerhonorare sein, die über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen. Dies soll auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige freigesprochen worden ist.
    Quelle: ID 43527631

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