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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Bindungswirkung eines Strafurteils

    | Mit Beschluss vom 31.3.11 hat der BFH (V S 14/10, Abruf-Nr. 113335 ) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren beim BFH wegen Nichtzulassung der Revision abgelehnt, weil das Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. |

     

    Vorausgegangen war ein finanzgerichtliches Verfahren, in dem sich das Gericht wegen des Grundsatzes der „Einheit der Rechtsordnung“ an den Feststellungen eines Strafurteils gebunden sah. Mit diesem war der Kläger wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH verdeutlicht erneut, dass sehr strenge Anforderungen gelten, damit die strafgerichtlichen Feststellungen für das Besteuerungsverfahren erschüttert sind und das FG gehindert ist, sich die Feststellungen ohne eigene Bewertung zur Grundlage seines Urteils zu machen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 271 | ID 29645050