· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Düsseldorfer Verfahren: Clubbesitzer hat keinen Erstattungsanspruch
| Der Kläger verfügte als Clubbesitzer über eine Bar und Zimmer, in denen Prostituierte auf Honorarbasis ihre Dienste anboten. Der Clubbesitzer leistete freiwillig die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der Prostituierten und verlangte nachträglich deren Rückzahlung gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 AO. Erstattungsberechtigt ist aber nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet. |
Nach dem Düsseldorfer Verfahren hatte der Kläger K bei jeder Prostituierten pro Anwesenheitstag einen Betrag von 15 EUR einbehalten, ihren Namen, ihre Anschrift sowie das Datum der Anwesenheit notiert und nach Ablauf eines Monats den Gesamtbetrag an das FA abgeführt. Die Behörde hatte die Beträge unter einer gesonderten Steuernummer als Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuern der Prostituierten vereinnahmt. K hatte die Beträge als durchlaufende Posten erfasst.
Nun beantragte K, dass ihm die Beträge von insgesamt 113.047 EUR erstattet werden. Das lehnte das FA zu Recht ab, wie der BFH (12.5.16, VII R 50/14, Abruf-Nr. 186910) bestätigte: Ist eine Steuer gezahlt worden, hat gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags.