· Nachricht · Bundesfinanzhof
EStG: Turnierpokerspiel kein reines Glücksspiel
| Turnierpoker ist als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen, sodass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 EStG qualifiziert werden kann. |
Das Turnierpokerspiel ist nicht als reines ‒ und damit nicht steuerbares ‒ Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann demzufolge als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG qualifiziert werden. Die Nachhaltigkeit der Spieltätigkeit als ständige Erwerbsquelle begründete der BFH (7.11.18, X R 34/16, Abruf-Nr. 208756) vorliegend mit dem Hinweis, dass der Kläger im Zeitraum 2005 bis 2006 an 28 Pokerturnieren teilgenommen und seine Berufstätigkeit eingestellt hatte: Es war die einzige Erwerbsquelle, es wurden Erträge in erheblicher Höhe erzielt, und der Turnierspieler nahm am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil (Internetpräsenz, öffentliche Pokerturniere). Ob Gewinne aus „Cash Games“ und „Black Jack“ (außerhalb von Pokerturnieren) ebenfalls steuerpflichtig sind, ließ der BFH offen.
MERKE | Der Senat weicht nicht vom BFH-Urteil vom 30.8.17 (XI R 37/14, BFHE 259, 175) zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers nach UStG ab, da sich die Rechtsgrundlagen im UStG wesentlich von denen des EStG unterscheiden. Während ein Umsatz gegen Entgelt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt, reicht es für die Annahme eines Gewerbebetriebs i.S. von § 15 EStG aus, dass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist.(DR) |