14.10.2015 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Finanzamt wurde nicht arglistig getäuscht
| Hat der Steuerpflichtige dem FA den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig. Er bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel i.S. des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c AO, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des FA eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Arbeitgebers zugrunde liegt (BFH 8.7.15, VI R 51/14, Abruf-Nr. 179560 ). |
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