18.09.2014 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung
| Der Kläger K war neben einem weiteren Mitgesellschafter bis zum 30.11.06 Geschäftsführer einer GmbH. Danach wurde Frau X zur alleinigen Geschäftsführerin berufen. Auf deren Antrag wurde im Juni 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Da die GmbH zum Fälligkeitszeitpunkt (28.2.05) die Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 nicht abgegeben hatte, schätzte das FA die USt für 2003 am 22.6.05. Mit Bescheid vom 4.10.07 nahm das FA den Kläger – neben seinem Mitgeschäftsführer und der später berufenen Geschäftsführerin – über 80 % der rückständigen USt in Haftung. |
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