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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Haftung für hinterzogene Milchabgabe

    | Dass es sich bei der Verschleierung der die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Milchlieferungen durch Verrechnung dieser Lieferungen mit Referenzmengen anderer Erzeuger um eine Steuerhinterziehung gehandelt hat und der Kläger diese Steuerhinterziehung begangen hat, indem er Milchlieferungen an die Molkerei unter fremden Erzeugernummern ermöglichte, steht für den BFH „außer Zweifel“. |

     

    Der BFH hat am 7.8.12 (VII B 173/11) die Nichtzulassungsbeschwerde in einem Haftungsverfahren verworfen. Der BFH weist darauf hin, dass derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht, nach § 71 der AO für die verkürzten Steuern haftet.

     

    Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer Molkerei in Hessen, die sowohl von hessischen als auch thüringischen Milcherzeugern beliefert wurde. Da thüringische Milcherzeuger die ihnen zugeteilten Referenzmengen - bei Überschreitung der Referenzmengen wird eine Abgabe von 115 % des Milchpreises erhoben - seinerzeit zum Teil nicht ausnutzten, während hessische Betriebe mehr Milch erzeugten, als sie nach ihren verfügbaren Referenzmengen liefern durften, eine „Ost-West-Saldierung“ jedoch nicht zulässig war, schufen der Kläger und ein anderer Mitarbeiter der Molkerei etwa ab 1995 die Möglichkeit, die in Hessen erzeugte Milch auf thüringische Erzeugernummern zu buchen. Nachdem diese Manipulationen aufgedeckt worden waren, wurden die hinterzogenen Milchabgaben gegen die Milcherzeuger festgesetzt und gegen den Kläger sowie den anderen Mitarbeiter der Molkerei Haftungsbescheide erlassen. Außerdem wurden beide wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt (Wegner, PStR 10, 155).

    Quelle: ID 37089950

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