· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Hinterziehungszinsen nicht von Restschuldbefreiung ausgeschlossen
| Der BFH hat in einer Entscheidung vom 20.3.12 (VII R 12/11, Abruf-Nr. 121591 ) darauf hingewiesen, dass Hinterziehungszinsen keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO sind. Sie sind deshalb nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Das Gericht wies damit die Revision eines FA zurück, das Hinterziehungszinsen aus einer Steuerhinterziehung zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. |
PRAXISHINWEIS | Der BFH bekräftigt in seinem aktuellen Urteil gleichzeitig, dass nach seinem Verständnis sogar die hinterzogenen Steuern keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung darstellen. Steueransprüche, selbst wenn sie im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung entstanden sind, seien weder Schadenersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB noch diesen oder Geldstrafen vergleichbare Verbindlichkeiten. |