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  • 16.02.2016 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Innergemeinschaftliche Lieferungen und Beweislast

    | Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass die Revision nach § 119 Nr. 3 FGO zuzulassen sei, da das FG „ohne rechtliches Gehör einen Beweisantrag übergangen“ habe. Sie habe beantragt, mittels Auskunft des italienischen Fahrzeugregisters Beweis zu der Frage zu erheben, ob die Pkw, die Gegenstand der streitigen innergemeinschaftlichen Lieferung waren, in Italien zum Straßenverkehr zugelassen worden sind. Der BFH hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen (BFH 8.12.15, V B 40/15, Abruf-Nr. 183160 ). |