Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Kein Abzug von Strafverteidigerkosten

    | Der BFH hat mit Urteil vom 16.4.13 (IX R 5/12, Abruf-Nr. 132841) die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. |

     

    Der Kläger war wegen Beihilfe zur Untreue (§§ 266, 27 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten - insgesamt über 200.000 EUR - steuermindernd geltend.

     

    Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 1 EStG) versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er verneint. Dem steht nach Ansicht des IX. Senats auch die neuere Rechtsprechung des VI. Senats (12.5.11, VI R 42/10, DStR 11, 1308) nicht entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Es fehle an der „Unausweichlichkeit der Aufwendungen“, denn die Straftat sei nicht unausweichlich.

    Quelle: ID 42306240

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents