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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Kein Akteneinsichtsrecht in Akten, um deren Kenntnisgabe gestritten wird

    | Gegenstand des von der Klägerin geführten Klageverfahrens ist das Begehren, ihr Einsicht in eine dem beklagten FA vorliegende Anzeige eines Dritten zu gewähren. Bei einer solchen Klage auf Akteneinsicht umfasst das durch § 78 FGO gewährleistete Akteneinsichtsrecht jedoch nur die Akten, die für die Frage eines etwaigen Anspruchs auf Akteneinsicht von Bedeutung sind Dazu gehören nicht die Akten, um deren Kenntnisgabe gerade gestritten wird. Vorgänge, die am Verfahren unbeteiligte Dritte betreffen, sind zu entfernen oder durch andere geeignete Maßnahmen von der Einsichtnahme § 30 AO auszuschließen ( BFH 27.3.14, II B 68/13, Abruf-Nr. 141663 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Wer sich damit als von der Anzeige Betroffener nicht zufrieden geben will, sollte prüfen, ob gegen den Anzeigenerstatter seinerseits Strafanzeige (z.B. wegen des Anfangsverdachts eines Delikts nach §§ 185 ff. StGB) erstattet werden kann. In dem dann angeleiteten Strafverfahren, zu dem die finanzbehördliche Akten beigezogen und so auch der Anzeigegende individualisiert werden muss, könnte dann mit neuer Begründung und Aussicht auf Erfolg ein Akteneinsichtsantrag nach § 406e StPO als sogenannter Verletzter gestellt werden, dem § 30 AO nicht entgegengehalten werden kann. Denn § 30 AO dient nicht dem Schutz vor eigener Strafverfolgung.

    Quelle: ID 42854098

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