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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Kein Verwertungsverbot bei Durchsuchung ohne Zeugen

    | Der BFH hat sich in einer Entscheidung vom 28.4.14 (X B 3/14 ) mit der Frage befasst, ob aus der versehentlichen Verletzung des § 105 StPO ein Verwertungsverbot abgeleitet werden kann, das die Zulassung der Revision begründet. Vorliegend blieb die Beschwerde jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Kläger den prozessual maßgebenden Sachverhalt - „auch insoweit“ - nur unzutreffend schilderten. |

     

    Im Protokoll über die Durchsuchung heißt es, Zeugen seien nicht schon von vornherein zugezogen worden, weil erfahrungsgemäß vor allem Beschuldigte im ländlichen Raum auf die Zuziehung verzichten, um den wissenden Personenkreis möglichst klein zu halten. Ein Gemeindebeamter habe sich aber auf Abruf als Zeuge bereitgehalten. Der Kläger habe schon bei Beginn der Maßnahme (Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens) mit Argumentationen zur Sache begonnen, sodass er habe unterbrochen werden müssen, um ihn zunächst ordnungsgemäß zu belehren und den Durchsuchungsbeschluss auszuhändigen. Der Kläger habe immer wieder betont, als ehemaliger Polizeibeamter sei er mit Durchsuchungen vertraut.

     

    Aufgrund dieses „andauernden Gesprächs“ habe die Durchsuchungsleiterin letztlich vergessen, die Frage zu stellen, ob ein Zeuge zugezogen werden solle oder hierauf verzichtet werde. Als ihr im Rahmen der Niederschrift aufgefallen sei, dass kein Zeuge zugezogen worden sei, habe der Kläger geäußert, er wisse dies und hätte auf die Zuziehung eines externen Zeugen verzichtet, durch seine Unterschrift bestätigen wollte er diese Äußerung aber nicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BGH hat in einem Beschluss vom 31.1.07 (StB 18/06, BGHSt 51, 211) ausgeführt, nach überwiegender Meinung habe ein Verstoß gegen § 105 Abs. 2 StPO kein Beweisverwertungsverbot - gemeint ist ein Verwertungsverbot im Strafverfahren - zur Folge. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (12.4.05, 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29) gilt aber „zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen“ etwas anderes.

    Quelle: ID 42850904

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