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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Keine Aufrechnung mit der Haftungsschuld (§ 74 AO) gegen Steuervergütungsansprüche

    | Eine Verrechnung der Haftungsschuld des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen mit einem diesem zustehenden Steuerguthaben ist unwirksam ( BFH 28.1.14, VII R 34/12, Abruf-Nr. 141643 ). |

     

    Das FA hat die Klägerin K nach § 74 AO für die Umsatzsteuerrückstände 2007 bis 2010 einer in Insolvenz geratenen GmbH in Anspruch genommen, weil die K der GmbH Grund und Boden sowie Gebäude überlassen habe und an der GmbH als deren alleinige Gesellschafterin wesentlich beteiligt sei.

     

    Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung ist nach § 226 Abs. 1 AO i.V. mit § 387 BGB zunächst, dass die aufgerechneten Forderungen - Hauptforderung und Gegenforderung - ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Dies ist bei Geldforderungen an sich der Fall. Jedoch weist vorliegend die Haftungsforderung gegenüber gewöhnlichen Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis eine Besonderheit auf: Der Haftungsschuldner haftet nach § 74 Abs. 1 S. 1 AO nur „mit“ den dem Unternehmen überlassenen Gegenständen. Das bedeutet, dass die Haftungsforderung nur durch Vollstreckung in die Gegenstände sowie in noch vorhandene Surrogate, sofern nicht § 74 AO darüber hinaus eine Haftung in Höhe des Werts der ehemals überlassenen Gegenstände begründet.

     

    § 74 AO soll bewirken, dass das FA hinsichtlich der Befriedigungsmöglichkeiten für seine Steuerforderungen so - aber auch nicht besser - steht, wie wenn die dem Unternehmen von dem Haftungsschuldner lediglich zur Nutzung überlassenen Gegenstände zu dem Vermögen des Unternehmens gehörten. Es soll dem an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Dritten verwehrt sein, dem FA Vollstreckungssubstanz vorzuenthalten oder zu entziehen, obwohl das Unternehmen unter Nutzung der betreffenden Gegenstände betrieben wird. Nicht vorgesehen ist eine unmittelbare Vollstreckung in die Gegenstände.

    Quelle: ID 42759087

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