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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung

    | Der BFH hat sich mit Entscheidung vom 26.2.13 (VIII R 6/11, Abruf-Nr. 140082 ) mit dem StraBEG befasst und hierbei auch Parallelen zu § 371 AO gezogen. |

     

    Der von einer Steuerfahndungsprüfung Betroffene muss davon ausgehen, dass die Ausschlusswirkung nach § 7 StraBEG in sachlicher Hinsicht abweichend von der einer Außenprüfung i.S. von § 193 AO nicht durch die Reichweite einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO) begrenzt wird (BFH 9.3.99, VIII R 19/97, BFH/NV 99, 1186). Die Reichweite einer Steuerfahndungsprüfung werde vielmehr nach dem Ermittlungswillen der Fahndungsbeamten bestimmt, mithin davon,

    • auf welchen Sachverhalt sich die Fahndungsprüfung erstreckt und
    • welchem Verdachtsmoment die Steuerfahndung nachgeht.

     

    Die Voraussetzungen des § 7 S. 1 Nr. 1a StraBEG seien deshalb auch dann erfüllt, wenn die Steufa im Anschluss an eine Durchsuchung noch vor Eingang der strafbefreienden Erklärung von ihren Befugnissen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Kläger erkennbar Gebrauch macht. Der Begriff der Steuerstraftat in § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO umfasse nämlich den gesamten nach dem Gesetz unter Strafe gestellten Lebensvorgang und berechtigt die Steufa deshalb, in einem nur durch die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO begrenzten Rahmen zu ermitteln (BFH 16.12.97, VII B 45/97, BFHE 184, 266).(CW)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 27 | ID 42477421