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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Schneeballsystem: Verlustabzug bei einem Anlagebetrug

    | Beteiligt sich ein Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er nach Ansicht des BFH (7.2.18, X R 10/16, Abruf-Nr. 201158 ) berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen und die Kaufpreise gezahlt. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke hatte er vertraglich an die X-Gruppe übertragen; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten beim Kläger liegen. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe jedoch niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgezogen und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt.

     

    Die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, richtet sich nach Auffassung des BFH nach den im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge bekannten Verhältnisse (ex-ante). Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse (ex-post) sind hingegen nicht maßgeblich.

     

    MERKE | Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen. Denn der BFH hat es als möglich angesehen, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15b EStG) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der Verluste nicht zulässig.(CW)

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 163 | ID 45329854