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  • 17.03.2016 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Soviel ist sicher: FG darf Feststellungen des Strafgerichts verwerten

    | Der BFH weist darauf hin, dass Feststellungen des Strafgerichts im Finanzgerichtsverfahren grundsätzlich übernommen werden dürfen, soweit die Beteiligten substanziierte Einwendungen erheben (BFH 19.1.12, VII B 88/11, BFH/NV 12, 761). Offen ist aber, ob diese Grundsätze auch auf Fälle übertragen werden können, in denen der Steuerschuldner wegen einer anderen Straftat verurteilt worden ist, wenn dieser andere Sachverhalt Rückschlüsse auf den gegenwärtigen Streitfall zulässt. |