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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung

    | Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt ( BFH 25.4.13, V R 28/11, Abruf-Nr. 131954 ). |

     

    Bei dieser Betrachtung sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen. Dementsprechend hat der BFH bereits früher entschieden, dass ungewöhnliche Umstände wie z.B. ein Barverkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter mit „Beauftragten“ ohne Überprüfung der Vertretungsmacht nicht bereits für sich allein die Anwendung von § 6a Abs. 4 S. 1 UStG ausschließen, sondern bei der Würdigung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer mit der erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt gehandelt hat (BFH 12.5.09, V R 65/06, BStBl II 10, 511).

    Quelle: ID 40297880

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