· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Strafverfahren und Finanzgerichtsverfahren: Zur Verwertung von in einem Strafbefehl getroffenen Feststellungen
| Die in der mündlichen Verhandlung beim FG gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt erstellten Gutachten und auf Vernehmung der in der Klageschrift benannten Zeugen sind keine substantiierten Einwendungen gegen die im rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen Feststellungen. |
Der Kläger war aufgrund zollbehördlicher Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Auch die Klage vor dem FG und später dem BFH gegen geänderte Steuerbescheide blieb erfolglos BFH (19.12.11, VII B 27/11, Abruf-Nr. 121142).
PRAXISHINWEIS | Nicht gehört wurde der Kläger mit dem Einwand, der gegen den Strafbefehl eingelegte Einspruch sei nur unter dem Druck einer drohenden Untersuchungshaft zurückgenommen worden.
Unabhängig davon, dass angesichts der Strafobergrenze im Strafbefehlsverfahren ein solcher Sachverhalt kaum tatsächlich vorstellbar ist, weist der BFH darauf hin, dass es für die Hinzuziehung von Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung keines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf - d.h. Strafakten fordert das FG von sich aus an. Der Kläger muss zur Strafakte wiederum von sich aus inhaltlich vorgetragen, wenn ihm keine Nachteile aus den Unterlagen entstehen sollen. |