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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Tatsächliche Verständigung: Bindungswirkung obsolet

    | Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren kann nach den Grundsätzen vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen, wenn ihr eine (irrtümlich) von beiden Parteien angenommene Geschäftsgrundlage von vornherein gefehlt hat oder wenn sie nachträglich weggefallen ist und einem der Beteiligten ein Festhalten an dem Vereinbarten nicht zuzumuten ist. Darauf weist der BFH in einer Entscheidung vom 11.4.17 hin (IX R 24/15, Abruf-Nr. 196053 ). |

     

    • Nach ständiger Rechtsprechung ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung eine tatsächliche Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind, grundsätzlich zulässig (BFH 8.10.08, I R 63/07, BFHE 223, 194).

     

    • Voraussetzung einer tatsächlichen Verständigung ist, dass sie sich auf Sachverhalts- und nicht auf Rechtsfragen bezieht, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist und die Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH 7.7.04, X R 24/03, BFHE 206, 292). Dass die Verständigung mittelbar auch den Tatbestandsbereich einer Norm betrifft, ist indes unschädlich (BFH 22.8.12, I B 86/11, BFH/NV 13, 6).

     

    • Ob eine tatsächliche Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH 26.10.05, X B 41/05, BFH/NV 06, 243).(CW)
    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 239 | ID 44866864