· Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Mitteilungen zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
| Das BMF hat am 20.7.11 (IV A 3 - S 0130/08/10006 2011/0483626, Abruf-Nr. 112742 ) seine Ausführungen zum Steuergeheimnis bei Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern präzisiert und fortgeschrieben. Danach besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung i.S. von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO insbesondere, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt ist, dass ein schweres Dienstvergehen vorliegt, der Sachverhalt mithin nach ihrer Auffassung geeignet erscheint, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht - wie eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst - zu tragen. |
Ein relevanter Verstoß gegen Dienstpflichten und damit ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung kann auch darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte. Dies kann der Fall sein, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die - wie die Finanzverwaltung - für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die lntegrität der Verwaltung von besonders hoher Bedeutung sind.
PRAXISHINWEIS | Für diese Prüfung sind nicht allein der Umfang der Steuerhinterziehung, sondern auch Art und Dauer der Straftat(en) zu berücksichtigen. Ein zwingendes öffentliches Interesse kann z.B. auch bei einem geringen Steuerausfallschaden dann vorliegen, wenn die Steuerhinterziehung durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird, die über einen längeren Zeitraum begangen wurden. |