14.03.2013 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Selbstanzeigenberatung: Kompensationsverbot greift bei § 398a AO
| Die Bemessungsgrundlage für den Geldbetrag nach § 398a AO ist nach Ansicht des BMF (Plenarprotokoll 17/218) nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu berechnen, also unter Anwendung des Kompensationsverbots. Da nach § 398a AO die hinterzogene Steuer Berechnungsgrundlage für den 5 %-igen Geldbetrag ist, besteht grundsätzlich kein Spielraum für die wirtschaftliche Betrachtungsweise, lediglich die kompensierte Steuer zugrunde zu legen. |
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