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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    | Der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein ( BGH 18.12.14, 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14). Die in der Rechtsprechung des BGH seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung (BGH 24.6.52, 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f.; BGH 17.3.04, 5 StR 314/03, NStZ 04, 582, 583 ist durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen. |

    Faktischer Geschäftsführer im strafrechtlichen Risiko

    bei einer Insolvenzverschleppung

     

    Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG 2008) wurden mit Wirkung zum 1.11.08 die bis dahin bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragstellung in verschiedenen Einzelgesetzen durch § 15a InsO ersetzt. Nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

     

    Der Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 1 InsO - „Mitglieder des Vertretungsorgans“ - schließt nach Ansicht des BGH und entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Ulmer/Ransiek, GmbHG, vor § 82 Rn. 60 m.w.N.) den faktischen Geschäftsführer nicht aus. Die Formulierung umschreibt zusammenfassend die Verantwortlichen verschiedener Gesellschaftsformen.

    Quelle: ID 43184252