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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Blanko-Rechnungen und Steuerhinterziehung

    | Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 UStG a.F. - mithin des § 14c Abs. 2 S. 2 UStG- erfüllt, wenn eine Rechnung oder eine ähnliche Urkunde blanko ausgestellt und dem Adressaten ausgehändigt wird und der Aussteller dabei in Kauf nimmt, dass der Adressat die für den Vorsteuerabzug notwendigen Ergänzungen vornimmt (BFH 28.12.04, V B 154-156/04, BFH/NV 05, 727; BFH 16.3.93, XI R 103/90, BStBl II 93, 531; BFH 7.4.11, V R 44/09, BStBl II 11, 954). Denn der Unterzeichner gibt damit eine Risikoerklärung dahin ab, dass er mit jeder nachträglich eingefügten Erklärung einverstanden ist (BFH 30.3.06, V R 46/03, DStR 06, 1084). |

     

    Gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 UStG geschuldet und anzumelden ist der ausgewiesene Steuerbetrag. Ausgewiesen ist ein Betrag bei einer Blanko-Rechnung nach Ansicht des 1. Strafsenats des BGH (15.1.14, 1 StR 648/13) jedoch erst dann, wenn er eingefügt worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt fehle es für die Steuerentstehung gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 UStG noch an einem wesentlichen Merkmal, nämlich dem gesonderten Ausweis eines Steuerbetrags. Infolgedessen könne auch eine Anmeldepflicht gemäß § 18 Abs. 4b UStG solange nicht bestehen, wie bei einer Blanko-Rechnung noch kein Betrag eingefügt worden ist, den der Aussteller der Blanko-Rechnung anmelden und der Adressat als Vorsteuer geltend machen könnte. Eine Anmeldung vor Einfügung des Umsatzsteuerbetrags ist daher, soweit sie tatsächlich überhaupt möglich ist, rechtlich nicht gefordert.

     

    Das Strafgericht muss in entsprechenden Konstellationen also feststellen, wann derjenige, dem Blanko-Rechnungen übergeben worden sind, die Rechnungsbeträge eingefügt hat. Ohne diese Feststellungen ist ansonsten auch keine revisionsrechtliche Prüfung möglich, ob das Instanzgericht insoweit die Steuerentstehung und damit auch das strafbare Unterlassen der Anmeldung der Steuerbeträge den zutreffenden Voranmeldungszeiträumen zugeordnet hat.

    Quelle: ID 42764751

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