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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    „Deal“ im Strafverfahren: Hinweis auf konkret beabsichtigte Bewährungsauflage erforderlich

    | Unter den Voraussetzungen des § 257c StPO kann ein sogenannter „Deal“ vereinbart werden, um das Strafverfahren schnell abzuschließen. Nach der Rechtsprechung muss das Gericht den Angeklagten vor einer solchen Verständigung, deren Gegenstand eine Bewährungsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hinweisen, wenn sie der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und ihre Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist. |

     

    Hierzu hat der BGH (9.1.18, 1 StR 368/17, Abruf-Nr. 200585) klargestellt, dass eine solche Vereinbarung vom Angeklagten angegriffen werden kann, wenn vor deren Abschluss kein eindeutiger Hinweis auf die Anordnung von Bewährungsauflagen durch das Gericht erteilt worden ist. Hier hatte der Angeklagte bei den Verhandlungen über den Deal eine Arbeitsauflage von 200 Stunden eindeutig abgelehnt. Hiervon abweichend hatte das LG ‒ neben einer unstreitigen Auflage zur Steuernachzahlung von rund 42.000 EUR ‒ überraschenderweise dennoch eine Arbeitsauflage ausgeurteilt.

     

    MERKE | Der allgemeine Hinweis des Gerichts, „eine Bewährungsauflage“ sei angedacht, reicht danach nicht aus. Der Verteidiger muss deshalb darauf achten, dass Art und Umfang etwaiger Bewährungsauflagen vom Gericht im Vorfeld der Vereinbarung konkret benannt werden, sodass der Mandant die Folgen eines „Deals“ klar abschätzen kann. (DR)

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 105 | ID 45209190