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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

    | Der BGH hat am 11.6.15 (VII ZR 216/14 ) entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. |

     

    Der Kläger hatte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer. Der Kläger begehrt nun - erfolglos - die Rückzahlung von 8.300 EUR wegen Mängeln der Werkleistung. Der BGH hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH 1.8.13, VII ZR 6/13, wistra 13, 477; BGH 10.4.14, VII ZR 241/13, PStR 14, 137, wistra 14, 409).

     

    Auch das sogenannte Bereicherungsrecht ist nicht einschlägig. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch gemäß § 817 S. 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

    Quelle: ID 43479454

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