· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Es reicht nicht, die Summe der verkürzten Steuern mitzuteilen
| Im Rahmen einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung reicht es nicht aus, dass das Gericht in seinen Urteilsgründen lediglich die einschlägige steuerstrafrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern mitteilt - so erneut der BGH mit Beschluss vom 2.3.16. |
Das LG hatte den Angeklagten unter anderem wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. In seinen Urteilsgründen führte das LG aus, dass der Gewerbeertrag bzw. das Einkommen 797.000 EUR betragen habe. Der BGH (2.3.16, 1 StR 619/15, Abruf-Nr. 185341) entschied, diese Feststellung werde den Anforderungen an die Urteilsgründe nicht gerecht, und hob den Schuldspruch dahingehend auf. In den Urteilsgründen seien die Besteuerungsgrundlagen derart erkennbar zu machen, dass die für den Schuldspruch relevanten steuerrechtlichen Aspekte sowie die Berechnung der geschuldeten Steuern dargelegt werden. In jedem Fall seien dazu sowohl die Tatsachen aufzuzeigen, die den Steueranspruch begründen, als auch die Tatsachen, die der Höhe der verkürzten Steuern zugrunde liegen.
PRAXISHINWEIS | Nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO sind in den Urteilsgründen die als erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen. Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH einmal mehr die Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Steuerstrafverfahren. Um sicherzustellen, dass das Gericht den aufgestellten Erfordernissen nachkommt und eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Besteuerungsgrundlagen vornimmt, sollte ein im Steuerstrafrecht erfahrener Verteidiger hinzugezogen werden, da steuer- und strafrechtliche Kenntnisse unabdingbar sind. (CO) |