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  • 17.02.2015 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Faktischer Geschäftsführer im strafrechtlichen Risiko bei einer Insolvenzverschleppung

    | Der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein (BGH 18.12.14, 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14, Abruf-Nr. 174345 ). Die in der Rechtsprechung des BGH seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung (BGH 24.6.52, 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f.; BGH 17.3.04, 5 StR 314/03, NStZ 04, 582, 583 ist durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen. |