· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Feststellung der Zahlungseinstellung
| Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nach Ansicht des BGH (30.6.11, IX ZR 134/10, Abruf-Nr. 112741 ) nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden. |
Der BGH gab der Klage eines Insolvenzverwalters statt, der Zahlungen auf Steuerforderungen vom beklagten Land zurückforderte (§ 133 Abs. 1 S. 1 InsO). Auch die Nichtzahlung sowie die schleppende Zahlung von Steuerforderungen könne ein Indiz für eine Zahlungseinstellung sein.
Sofern Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, kann von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei dem beklagten Land ausgegangen werden, wenn die maßgeblichen Sachbearbeiter des FA als dessen Vertreter über diesen Umstand im Bilde waren.