· Nachricht · Bundesgerichtshof
Fünf falsche Erklärungen aber nur eine Beihilfe
| Fördert der Gehilfe durch ein- und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters, ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben. Hierauf weist der BGH in einem aktuellen Steuerstrafrechtsfall hin, in dem ein Angeklagter A die Haupttäter dabei unterstützte, mit Abdeckrechnungen zu handeln (BGH 25.7.19, 1 StR 230/19, Abruf-Nr. 210899 ). |
Obwohl es um insgesamt fünf nicht abgegebene Steuererklärungen (USt-Jahreserklärung 15, Voranmeldungen Januar bis April 16) ging, belegten die bisherigen Feststellungen nicht, dass der A in jedem der fünf Tatzeiträume einen individuellen tatfördernden Beitrag erbracht hatte. Das fördernde Verhalten des A stellte sich demnach nur als eine einheitliche Unterstützungshandlung dar. Soweit das LG in einer neuen Verhandlung keine ergänzenden Feststellungen trifft, kann der A daher nur wegen Beihilfe verurteilt werden.
MERKE | Liegt eine Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor, kommt neben der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 1 StGB neuerdings regelmäßig eine weitere Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB in Betracht. Im Urteil vom 23.10.18 stellte der BGH die von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vorausgesetzte steuerliche Erklärungspflicht nämlich als ein täterbezogenes „besonderes persönliches Merkmal“ i.S. des § 28 Abs. 1 StGB dar, das eine weitere Strafrahmenverschiebung eröffnet (BGH 23.10.18, 1 StR 454/17, PStR 19, 149).(DR) |