· Nachricht · Bundesgerichtshof
Gehilfe oder Anstifter?
| Der BGH hat am 7.2.17 (3 StR 430/16, Abruf-Nr. 192408 ) die Revision eines Verurteilten verworfen, der die Annahme eines Gehilfenvorsatzes gerügt hatte. Nach Ansicht des BGH ist dieser Vorsatz durch die Feststellungen des LG hinreichend belegt. Danach hielt es der Angeklagte zumindest für möglich, durch seine Mitwirkung „betrügerische Machenschaften“ der Mitangeklagten zum Nachteil von Rechnungsempfängern zu unterstützen, indem er Schreiben erstellte und kuvertierte. |
Der Vorsatz eines Teilnehmers ‒ sei er Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) ‒ muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen konkretisierten Tat richten. Dem Bestimmtheitserfordernis des Gehilfenvorsatzes liegt letztlich die Annahme zugrunde, dass nur derjenige Teilnehmer ernstlich mit der Begehung der Haupttat rechnet, der bereits wesentliche Einzelheiten des Tatplans kennt.
Für den Vorsatz muss der Teilnehmer die Tatumstände kennen, nach welchen es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Haupttat begangen wird. Die unterschiedlichen Teilnahmestrukturen, die verschiedene Nähe zur Tat und die differenzierten Strafdrohungen gebieten es nach Ansicht des BGH, an den Gehilfenvorsatz andere Maßstäbe anzulegen als an den Vorsatz des Anstifters:
- Während der Anstifter eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor Augen hat, erbringt der Gehilfe einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber oder hält es für möglich und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass sich sein Handeln als unterstützender Bestandteil einer Straftat manifestieren kann.
- Beihilfe kann schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz des Mittels geförderte Haupttat verübt wird.(CW)