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  • 27.01.2020 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Gerichtlicher Hinweis bei Nebenfolge gem. § 375 AO

    | Das Strafgericht muss den Angeklagten durch förmlichen Hinweis gem. § 265 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 StPO davon in Kenntnis setzen, dass es eine Nebenfolge des § 375 AO i. V. m. § 45 Abs. 2 StGB (Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit) in Betracht zieht, wenn diese Nebenfolge in der Anklage noch keine Erwähnung gefunden hat. Dies hat der BGH klargestellt (24.7.19, 1 StR 363/18, Abruf-Nr. 212257 ) und einer entsprechenden Verfahrensrüge stattgegeben. Ein bloßer Antrag der StA im Schlussvortrag stellt keinen ausreichenden förmlichen Hinweis dar. |