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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Haftung des Steuerberaters

    | Ein Steuerberater hat durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen. Bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens kann er sich auch dann nicht auf die eingetretene Verjährung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann ( BGH 14.11.13, IX ZR 215/12, Abruf-Nr. 140604 ). |

     

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) der Arglisteinwand nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat (BGH 12.6.02, VIII ZR 187/01, NJW 02, 3110 f; BGH 17.6.08, VI ZR 197/07, NJW 08, 2776). Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH 29.2.96, IX ZR 180/95, ZIP 96, 791, 793; BGH 20.11.08, IX ZR 145/06; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 214 Rn. 9).(CW)

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 112 | ID 42608574