· Nachricht · Bundesgerichtshof
Honig aus der Ukraine: Schmuggel verdrängt Steuerhinterziehung
| Die Angeklagten verkürzten jeweils Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, indem sie bei der Einfuhr von Honig aus der Ukraine im Rahmen der Abgabe von Zollanmeldungen einen erheblich unter dem Einkaufspreis liegenden Warenwert anmelden ließen und dabei von gefälschten Rechnungen Gebrauch machten. Das LG verurteilte die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 61 Fällen. Der BGH (9.11.17, 1 StR 204/17, Abruf-Nr. 198496 ) hat die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgehoben. |
Laut BGH entfällt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), weil es sich bei Schmuggel (§ 373 AO) um einen Qualifikationstatbestand handelt, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt (Gesetzeskonkurrenz). Wie die originären Zollabgaben stellt auch die Einfuhrumsatzsteuer eine Einfuhrabgabe dar, die vom Qualifikationstatbestand des § 373 Abs. 1 AO erfasst ist (BGH 24.1.17, 1 StR 481/16, wistra 17, 274).
MERKE | Dies gilt nach BGH-Rechtsprechung für vor dem 1.1.08 begangene Taten sogar dann, wenn die Voraussetzungen eines ‒ bis 1.1.08 gegenüber § 373 AO noch mit höherer Strafe bedrohten ‒ besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO gegeben sind (BGH 2.9.15, 1 StR 11/15, NStZ 16, 47; BGH 5.11.14, 1 StR 267/14, NStZ 15, 285).(DR) |