17.03.2020 · Nachricht · Bundesgerichtshof
Kein Anspruch auf Anwesenheit bei Revisionsverhandlung
| Der BGH sieht davon ab, den Angeklagten (A) zu der Hauptverhandlung über seine Revision gegen ein Urteil des LG vorzuführen (10.10.19, 1 StR 113/19, Abruf-Nr. 211845 ). Das LG hatte A wegen Steuerhinterziehung in 100 Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 400 Fällen und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der in Haft befindliche A greift das Urteil mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an und macht ein Verfahrenshindernis geltend. |
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