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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Keine Vergütung bei Schwarzarbeit

    | Der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat am 10.4.14 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbBekG verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann ( BGH 10.4.14, VII ZR 241/13 ). |

     

    Geklagt hatte ein Unternehmer, der 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten beauftragt worden war. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 EUR einschließlich USt sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 EUR, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Kläger hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

     

    Nach Ansicht des BGH ist der gesamte Werkvertrag wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung - also der erhaltenen Werkleistung - des Beklagten zu. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung des § 817 S. 2 BGB. Schwarzarbeiter werden vermutlich künftig auf Vorkasse drängen.

    Quelle: ID 42669375

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