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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    KraftSt-Hinterziehung: Widerrechtliche Benutzung bis 20.7.17 nicht strafbar

    | Laut BGH-Entscheidung vom 23.8.17 (1 StR 173/17, Abruf-Nr. 198068 ) ist eine widerrechtliche Kfz-Benutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG i.V. mit § 2 Abs. 5 KraftStG zwar steuerbar, für Taten, die vor dem 20.7.17 begangen wurden, aber nicht strafbar. |

     

    Hintergrund ist, dass eine an den bloßen Realakt der Benutzung anknüpfende Steuererklärungspflicht für inländische Fahrzeuge bisher nicht bestand und die bloße Nichtzahlung von Steuern nicht tatbestandlich ist. Erst mit Wirkung zum 20.7.17 ist mit § 15 Abs. 1 KraftStDV eine entsprechende strafbewehrte Erklärungspflicht eingeführt worden, wonach nun auch bei widerrechtlicher Benutzung unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben ist.(DR)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 28 | ID 45070262