· Nachricht · Bundesgerichtshof
Pflichtverteidigerin erhält 560 EUR pauschale Terminsgebühr für Revisionshauptverhandlung in Steuerstrafsache
| Der BGH (4.6.19, 1 StR 454/17, Abruf-Nr. 210196 ) hatte einer von ihm als Pflichtverteidigerin bestellten Rechtsanwältin eine beantragte Pauschgebühr von 560 EUR als pauschale Terminsgebühr für die Revisionshauptverhandlung in einer Steuerstrafsache zugesprochen. Die Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Terminsgebühr von lediglich 272 EUR auf 560 EUR war aus Sicht des Senats angemessen, weil sich die Anwältin mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Steuerstrafrecht im Bereich der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme befassen musste, die auch eine Einarbeitung in das französische Recht erforderten. |
Der BGH ist nach § 51 Abs. 2 S. 2 RVG im Rahmen der Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung allein für die Bewilligung der pauschalen Terminsgebühr zuständig (so bereits BGH 25.10.11, 1 StR 254/10, NJW 12, 167). Über die Höhe der Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens ‒ hierfür hatte die Verteidigerin eine weitere Pauschale von 1.110 EUR beantragt ‒ hat deshalb noch das zuständige OLG zu entscheiden (§ 51 Abs. 2 S. 1 RVG).(DR)