· Nachricht · Bundesgerichtshof
Schmuggel von Wasserpfeifentabak
| Der BGH hat eine ursprünglich angeordnete Einziehung von Taterträgen in Höhe von rund 106.000 EUR gegen einen Kurierfahrer, der als Gehilfe unverzollten Wasserpfeifentabak aus der Schweiz nach Deutschland schmuggelte, aufgehoben (BGH 23.5.19, 1 StR 479/18, Abruf-Nr. 210639 ). |
Grundsätzlich kann „Erlangtes Etwas“ i.S. von § 73 Abs. 1 StGB zwar auch die verkürzte (Tabak-)Steuer sein, weil der Täter entsprechende Aufwendungen erspart. Bei der Tabaksteuer ergibt sich ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil jedoch nur, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt etwa in Form eines konkreten Vermarktungsvorteils. Dies ist beim Kurierfahrer nicht der Fall. Denn der Wasserpfeifentabak war hier allein für den Weiterverkauf durch den Hintermann bestimmt. Der Angeklagte hat damit ‒ bis auf seinen Kurierlohn ‒ zu keinem Zeitpunkt selbst einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Tabaksteuerhinterziehung gezogen.
MERKE | Beim Kurier können damit lediglich die Löhne für die durchgeführten Fahrten (hier 150 EUR pro Fahrt) gemäß §§ 73, 73c StGB abgeschöpft werden. Mit Urteil vom 11.7.19 hat der BGH (1 StR 620/18, Abruf-Nr. 210987) diese Sichtweise erneut bestätigt. Insofern scheint die beschuldigtenfreundliche Tendenz der neuen Rechtsprechung ‒ im Tabaksteuerstrafrecht ‒ auf Dauer angelegt zu sein.(DR) |