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  • 18.06.2013 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Schwarzarbeit – Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erlaubt

    | Im Ausgangsfall hatte das LG angesichts der Lohn- und Dienstleistungs­intensität der Branche des Angeklagten eine Nettolohnquote von 66 % veranschlagt und sich insoweit an den Verhältnissen der ebenfalls ­lohnintensiven Baubranche orientiert. Diese Vorgehensweise erscheint dem 1. Strafsenat jedenfalls auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse als tragfähig. |