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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Steuerhehlerei beim Zigarettenschmuggel über mehrere europäische Länder

    | Eine Einfuhr von Tabakwaren ist nur gegeben, wenn diese aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet gelangen, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in das deutsche Steuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 TabStG) ( BGH 27.1.15, 1 StR 613/14, Abruf-Nr. 175756 ). |

     

    Keine Einfuhr liegt dagegen vor, wenn unversteuerte Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats der EU nach Deutschland verbracht werden. Deshalb waren vorliegend beim Verbringen der Zigaretten nach Deutschland durch die Lieferanten des Angeklagten weder Zölle noch Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 2 UStG) entstanden; sie konnten daher auch nicht verkürzt werden.

     

    Bei der entstandenen und verkürzten Tabaksteuer handelte es sich im Streitfall ebenfalls nicht um eine Einfuhrabgabe. Allerdings belegen die Feststellungen, dass hinsichtlich der vom Angeklagten erworbenen Zigaretten tatsächlich Einfuhrabgaben verkürzt worden waren, nämlich bei der Einfuhr der aus Russland stammenden Zigaretten in das Gebiet der Europäischen Union. Jedoch fand diese Einfuhr nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union statt.

     

    Hinterzogen wurden damit die Einfuhrabgaben eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Zwar sind solche Einfuhrabgaben, die im Rahmen vorgelagerter Taten verkürzt wurden, grundsätzlich auch vom Straftatbestand der (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei erfasst (§ 374 Abs. 4 AO). Vorliegend hatte jedoch das LG das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und dabei hinterzogene ausländische Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben aus dem Verfahren ausgeschieden.

    Quelle: ID 43306548

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